Der Körperschaftsteuersatz für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH bleibt 2026 unverändert bei 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Für sehr große MVZ-Konstrukte mit konzernübergreifenden Strukturen können jedoch die neuen globalen Mindeststeuerregeln (Pillar 2) relevant werden.

Hintergrund

MVZ in der GmbH-Form unterliegen der Körperschaftsteuer (15 %), dem Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KSt) und der Gewerbesteuer (Hebesatz je nach Gemeinde, meist 350 bis 500 %). Die Gesamtbelastung liegt damit typischerweise zwischen 27 und 33 Prozent. Durch das globale Mindeststeuergesetz (Mindeststeuer: 15 %) werden internationale Konstrukte mit Gewinnverlagerungen ab 2026 stärker reguliert. Für normale Arzt-MVZ ohne internationale Strukturen ändert sich dadurch nichts.

Wann gilt das nicht?

Ärztliche Einzelpraxen und GbR-Praxen zahlen keine Körperschaftsteuer, sondern Einkommensteuer auf ihren Praxisgewinn. Die Änderungen betreffen ausschließlich MVZ in einer körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsform (GmbH, AG, gGmbH).

Ärzteversichert empfiehlt MVZ-Inhabern, die steuerliche Gesamtbelastung der GmbH-Struktur regelmäßig mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zu überprüfen und Ausschüttungsstrategien zu optimieren.

Der Körperschaftsteuersatz für MVZ-GmbHs bleibt 2026 bei 15 Prozent. Globale Mindeststeuerregeln betreffen normale Arzt-MVZ nicht. Die Gesamtsteuerbelastung liegt typischerweise zwischen 27 und 33 Prozent.

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