2026 verschärft der Gesetzgeber die Regelungen zu ärztlichen Kooperationen: Verträge zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern, Laboren oder Pharmaunternehmen werden auf unzulässige Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit Patientenzuweisungen stärker geprüft.
Hintergrund
Das Kooperationsverbot ergibt sich aus §§73 und 128 SGB V sowie dem ärztlichen Berufsrecht. Es untersagt Ärzten, Vergütungen oder Vorteile im Zusammenhang mit der Zuweisung von Patienten zu anderen Leistungserbringern zu erhalten oder zu gewähren. 2026 werden durch Anpassungen der Musterberufsordnung und Urteile des BSG neue Klarstellungen zu erlaubten Kooperationsmodellen getroffen. Reine Kooperationsverträge mit sachlichem Grund und ohne Zuweisungselement bleiben weiterhin zulässig.
Wann gilt das nicht?
Privatärztliche Kooperationen, die keine GKV-Zuweisung beinhalten, unterliegen weniger strengen Regeln. Gemeinschaftspraxen und MVZ mit internen Zuweisungen haben ebenfalls abweichende Regelungen.
Ärzteversichert empfiehlt, alle Kooperationsverträge vor Abschluss durch einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, um unbeabsichtigte Verstöße gegen das Kooperationsverbot zu vermeiden.
2026 werden ärztliche Kooperationsverträge stärker auf unzulässige Zuweisungsvergütungen geprüft. Kooperationen mit sachlichem Grund und ohne Zuweisungselement bleiben weiterhin zulässig.
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