Niedergelassene Ärzte, die Kooperationen mit Kliniken, Laboren oder anderen Praxen eingehen, berichten, dass das Kooperationsverbot in der Praxis nur dann problematisch wird, wenn Vergütungen direkt oder indirekt an die Häufigkeit von Zuweisungen geknüpft sind. Sachlich begründete, zuweisungsunabhängige Kooperationen sind problemlos möglich.

Hintergrund

Erfahrene Ärzte empfehlen folgende Leitlinien für Kooperationsverträge: Die Vergütung im Vertrag muss fremdvergleichsfähig sein, also dem entsprechen, was am Markt für vergleichbare Leistungen gezahlt wird. Der Leistungsgegenstand muss klar definiert sein und darf nicht an eine Mindestzahl von Zuweisungen geknüpft sein. Alle Verträge sollten schriftlich fixiert und für Prüfungen der KV oder Staatsanwaltschaft transparent nachvollziehbar sein.

Wann gilt das nicht?

Kooperationen, die ausschließlich der besseren Patientenversorgung dienen und keine wirtschaftlichen Interessen des Kooperationspartners begünstigen, sind grundsätzlich unkritisch. Interne Qualitätszirkel und Fortbildungskooperationen sind ebenfalls problemlos.

Ärzteversichert empfiehlt, Kooperationsverträge im Zweifelsfall durch die zuständige Ärztekammer oder einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt vorab prüfen zu lassen.

Ärztliche Kooperationen sind zulässig, solange Vergütungen nicht an Zuweisungshäufigkeit geknüpft sind. Transparente, sachlich begründete Verträge mit Fremdvergleichspreisen sind rechtlich unbedenklich.

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