2026 kehren die Kurzarbeitergeld-Regelungen für Arztpraxen zur regulären Rechtslage ohne Pandemie-Sonderregelungen zurück, sodass die Standardvoraussetzungen des §95 SGB III wieder uneingeschränkt gelten.

Hintergrund

Die während der Pandemie geltenden erleichterten Kurzarbeit-Bedingungen (abgesenkter Mindestanteil betroffener Beschäftigter, Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge) sind ausgelaufen. 2026 gilt wieder: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sein. Die Kurzarbeit muss der Bundesagentur für Arbeit vorab schriftlich angezeigt werden. Der Kurzarbeit-Zeitraum ist regulär auf zwölf Monate begrenzt. Praxen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, etwa durch Patientenrückgang oder Umbaumaßnahmen, können diese Regelung nutzen.

Wann gilt das nicht?

Kurzarbeit ist für Arztpraxen in der Praxis selten, da der Patientenbedarf in der Regel konstant bleibt und Kassenpraxen eine Mindestversorgungspflicht haben. Bei strukturellen Personalproblemen ist Kurzarbeit keine Lösung.

Ärzteversichert empfiehlt, bei temporären wirtschaftlichen Engpässen frühzeitig die Bundesagentur für Arbeit zu kontaktieren und die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit vorab von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.

2026 gelten wieder die regulären Kurzarbeitergeld-Bedingungen ohne Pandemieerleichterungen. Praxen müssen mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen haben und die Kurzarbeit vorab bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.

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