Praxisinhaber, die während der Pandemie Kurzarbeit eingeführt haben, berichten: Der bürokratische Aufwand für Anzeige, Abrechnung und Nachweispflichten ist erheblich und erfordert eine genaue Stundendokumentation für jeden betroffenen Mitarbeitenden.
Hintergrund
Erfahrene Praxisinhaber empfehlen: Die Kurzarbeit-Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit mindestens einen Monat vor dem geplanten Beginn stellen. Eine schriftliche Vereinbarung mit allen betroffenen Mitarbeitenden über die Kurzarbeit abschließen, da die freiwillige Zustimmung erforderlich ist. Alle Arbeitsstunden exakt dokumentieren, da die Bundesagentur stichprobenartig prüft. Den Steuerberater frühzeitig einbeziehen, da die korrekten Abrechnungen von Kurzarbeitergeld und regulärem Lohn komplex sind.
Wann gilt das nicht?
Für Praxen mit nur wenigen Mitarbeitenden oder bei nur einzelnen Mitarbeitenden mit Arbeitsausfall ist Kurzarbeit nicht geeignet, da der Verwaltungsaufwand den Nutzen übersteigt. In solchen Fällen sind individuelle Arbeitszeitregelungen oder Urlaub sinnvoller.
Ärzteversichert empfiehlt, vor der Einführung von Kurzarbeit den Steuerberater und einen Arbeitsrechtler einzubeziehen, da Fehler bei der Abrechnung zu Rückforderungen der Bundesagentur für Arbeit führen können.
Kurzarbeit für Praxispersonal erfordert frühzeitige Anzeige bei der Bundesagentur, schriftliche Vereinbarungen mit Mitarbeitenden und lückenlose Stundendokumentation. Steuerberater und Arbeitsrechtler sollten frühzeitig einbezogen werden.
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