Niedergelassene Ärzte berichten, dass Laborleistungen häufig trotz erbrachter Leistung nicht abgerechnet werden, weil die entsprechenden EBM-Ziffern nicht in der Praxissoftware hinterlegt sind.
Hintergrund
Erfahrene Praxisinhaber empfehlen: Alle laboratoriumsmedizinischen Leistungen, die regelmäßig im Praxislabor erbracht werden, als automatische Abrechnungsbausteine in der Praxissoftware hinterlegen. Ringversuchsteilnahmen lückenlos dokumentieren und Zertifikate aufbewahren, da die KV bei Prüfungen entsprechende Nachweise verlangt. Die Abgrenzung zwischen EBM-Kapitel 32 (Basis-Labor) und Kapitel 40 (Fremdlabor) korrekt vornehmen, um Rückforderungen zu vermeiden. Regelmäßige Kalibrierung und Qualitätskontrolle der Laborgeräte dokumentieren.
Wann gilt das nicht?
Praxen, die ausschließlich mit Überweisung an externe Labore arbeiten und kein eigenes E-Labor betreiben, müssen diese Anforderungen nicht beachten. Die Entscheidung für ein eigenes Praxislabor sollte wirtschaftlich kalkuliert werden.
Ärzteversichert empfiehlt, die jährlichen Laborkosten dem generierten Laborhonorar gegenüberzustellen, da manche Praxislabore trotz Aufwand wirtschaftlich nachteilig sind.
Laborleistungen werden oft trotz Erbringung nicht abgerechnet. Alle regelmäßigen E-Labor-Leistungen als Abrechnungsbausteine hinterlegen, Ringversuchsnachweise lückenlos führen und Laborwirtschaftlichkeit regelmäßig prüfen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →