2026 sind Lebensversicherer verpflichtet, Kunden bei der Kündigung detailliertere Informationen über den Rückkaufswert und die Stornoabzüge bereitzustellen, was Ärzten eine bessere Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Kündigung gibt.
Hintergrund
Neue EU-Vorschriften zur Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) verstärken die Informationspflichten der Versicherer. 2026 müssen Versicherer bei Kündigungsanfragen unaufgefordert den aktuellen Rückkaufswert, die Stornoabzüge und eine Berechnung des Wertes bei Fortführung bis zum Vertragsende mitteilen. Damit können Ärzte besser abwägen, ob eine Kündigung, eine Beitragsfreistellung oder eine Fortführung die wirtschaftlichste Option ist. Für Policen mit Kapitalanlagecharakter gelten zusätzlich neue Kostentransparenzregeln.
Wann gilt das nicht?
Risikolebensversicherungen haben keinen Rückkaufswert und unterliegen anderen Kündigungsregelungen. Bei der Kündigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Zeiten gefallener Börsenkurse kann der Zeitpunkt entscheidend sein.
Ärzteversichert empfiehlt, vor der Kündigung einer Lebensversicherung immer alle Alternativen zu prüfen: Beitragsfreistellung, Verkauf an einen Policenankäufer oder Beleihung der Police sind oft wirtschaftlich sinnvoller als eine Kündigung.
2026 müssen Versicherer bei Kündigungsanfragen Rückkaufswert und Stornoabzüge transparent ausweisen. Vor der Kündigung immer Beitragsfreistellung, Policenverkauf oder Beleihung als Alternativen prüfen, da diese oft mehr Wert erhalten.
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