2026 werden die steuerlichen Ertragsanteile für Leibrenten nach §22 EStG angepasst, was die Besteuerung neu abgeschlossener Leibrentenvereinbarungen auf Immobilien beeinflusst.

Hintergrund

Eine Leibrente auf eine Immobilie bedeutet, dass der Eigentümer das Haus oder die Wohnung verkauft, dafür aber keine Einmalzahlung erhält, sondern monatliche Rentenzahlungen bis zum Lebensende. Steuerlich relevant ist der sogenannte Ertragsanteil, der bei bestimmtem Renteneintrittsalter versteuert werden muss und dessen Höhe von der statistischen Lebenserwartung abhängt. Ab 2026 werden die Ertragsanteile-Tabellen aktualisiert, um der gestiegenen Lebenserwartung Rechnung zu tragen. Dies führt zu leicht höheren steuerpflichtigen Anteilen für Neuverträge.

Wann gilt das nicht?

Bestehende Leibrentenvereinbarungen sind von der Änderung der Ertragsanteile nicht betroffen. Ärzte, die ihre Immobilie nicht als Leibrente, sondern als Einmalverkauf veräußern, sind ebenfalls nicht betroffen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die eine Leibrente auf ihre Praxisimmobilie oder ihr Wohnhaus planen, die steuerliche Behandlung mit einem Steuerberater zu klären und verschiedene Anbieter zu vergleichen.

2026 werden Leibrenten-Ertragsanteile für Neuverträge an die gestiegene Lebenserwartung angepasst, was die Steuerlast leicht erhöht. Bestehende Verträge bleiben unberührt. Vor Vertragsabschluss immer steuerliche Beratung einholen.

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