2026 werden im Zuge der EU-Harmonisierung des Gesundheitssektors die Anforderungen an den Haftpflichtversicherungsschutz für Vertretungsärzte (Locum Tenens) klarer geregelt, insbesondere für grenzüberschreitende Tätigkeiten.
Hintergrund
Locum Tenens bezeichnet die vorübergehende Vertretung eines niedergelassenen Arztes oder die Übernahme eines freien Dienstes im Krankenhaus. Der Versicherungsschutz ist bei Locum-Tätigkeiten besonders komplex, da Fragen entstehen, ob die Praxis-Berufshaftpflicht des vertretenen Arztes oder eine eigene Locum-Police greift. 2026 müssen Krankenhäuser und Praxen bei Locum-Verträgen den Versicherungsschutz klar dokumentieren. Ärzte, die häufig als Locum tätig sind, benötigen eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die diesen Einsatzbereich explizit abdeckt.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich fest angestellt tätig sind und keine Locum-Einsätze übernehmen, sind nicht betroffen. Der Versicherungsschutz von Angestellten ist in der Regel über den Arbeitgeber geregelt.
Ärzteversichert empfiehlt, vor dem ersten Locum-Einsatz schriftlich zu klären, wessen Berufshaftpflichtversicherung für Behandlungsfehler während der Vertretung gilt, und im Zweifelsfall eine eigene Locum-Police abzuschließen.
2026 müssen Locum-Verträge den Haftpflichtversicherungsschutz klar regeln. Ärzte mit häufigen Locum-Einsätzen benötigen eine eigene Berufshaftpflicht für Vertretungstätigkeiten. Vor dem ersten Einsatz immer schriftlich klären, wessen Versicherung greift.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →