Steuerliche Rückstellungen sind für Arztpraxen als Freiberufler mit Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nicht möglich, da das EÜR-Prinzip keine Rückstellungsbildung erlaubt. Nur bilanzierende Praxen (z.B. als GmbH oder MVZ) können Rückstellungen steuerlich nutzen.

Hintergrund

Die meisten niedergelassenen Ärzte ermitteln ihren Gewinn über die Einnahmenüberschussrechnung nach §4 Abs. 3 EStG. Bei der EÜR gilt das Zuflussprinzip: Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem sie eingehen, Ausgaben in dem Jahr, in dem sie abfließen. Rückstellungen für zukünftige Ausgaben sind hier nicht möglich. Nur Praxen in einer GmbH oder einem MVZ mit verpflichtender Bilanzierung nach HGB können Rückstellungen für Urlaubs- und Überstundenverpflichtungen, drohende Verluste oder Instandhaltungsaufwendungen bilden und damit den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Für EÜR-Praxen empfehlen sich stattdessen liquide Rücklagen auf separaten Konten.

Wann gilt das nicht?

Arztpraxen in der Rechtsform einer GmbH oder BAG mit Bilanzierungspflicht können Rückstellungen bilden und sollten dies gezielt zur Steuergestaltung nutzen, besonders bei hohen Jahresgewinnen.

Ärzteversichert empfiehlt Praxen mit EÜR, liquide Rücklagen auf separaten Praxiskonten zu bilden (nicht als Rückstellung buchbar, aber wirtschaftlich gleichwertig), um für planbare künftige Ausgaben vorzusorgen.

Steuerliche Rückstellungen sind bei der EÜR nicht möglich. Nur bilanzierende Praxen (GmbH, MVZ) können Rückstellungen steuermindernd bilden. Freiberufliche Praxen sollten liquide Rücklagen auf separaten Konten als wirtschaftliche Alternative einrichten.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →