Arzthonorare verjähren nach drei Jahren gemäß der regulären zivilrechtlichen Verjährungsfrist des § 195 BGB, wobei die Frist am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine am 15. März 2023 erbrachte Leistung verjährt also am 31. Dezember 2026.

Hintergrund

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Behandlungsleistung erbracht und die Rechnung gestellt wurde. Für Kassenärzte gelten teilweise abweichende Fristen im Verhältnis zur KV, da kassenärztliche Honoraransprüche öffentlich-rechtlicher Natur sind. Bei Privatpatienten gilt ausschließlich das BGB. Konsequentes Mahnwesen in der Praxis ist daher unerlässlich, um die Verjährung offener Forderungen rechtzeitig zu unterbrechen.

Wann gilt das nicht?

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bewusster Täuschung durch den Schuldner kann sich die Verjährungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Anerkenntnisse oder Teilzahlungen durch den Schuldner setzen die Verjährungsfrist neu in Gang und verlängern den Anspruch entsprechend.

Ärzteversichert empfiehlt, offene Honorarforderungen spätestens nach 12 Monaten systematisch nachzuverfolgen, um das Verjährungsrisiko zu minimieren.

Arzthonorare verjähren nach drei Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Regelmäßiges Mahnwesen und rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung verhindern den Verlust berechtigter Forderungen.

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