Bei Doppelzulassung als Kassen- und Privatarzt müssen beide Tätigkeitsbereiche in der Berufshaftpflichtversicherung explizit benannt und vollständig gedeckt sein, da eine nur für kassenärztliche Tätigkeit ausgestellte Police privatärztliche Behandlungsfehler nicht abdeckt.
Hintergrund
Ärzte mit Doppelzulassung behandeln Patienten sowohl auf GKV-Basis als auch auf privatärztlicher Grundlage. Beide Bereiche unterliegen unterschiedlichen Haftungsgrundlagen, aber gleichartigem Schadensersatzrisiko. In der Berufshaftpflicht muss die Prämie entsprechend dem Anteil privatärztlicher Tätigkeit berechnet sein. Darüber hinaus sollten Praxisausfallversicherung und Berufsunfähigkeitsschutz das Gesamteinkommen aus beiden Quellen berücksichtigen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit Doppelzulassung, die praktisch ausschließlich GKV-Patienten behandeln und die Privatzulassung nur formal halten, können mit einer auf die Haupttätigkeit ausgerichteten Berufshaftpflicht arbeiten. Entscheidend ist die tatsächliche Praxistätigkeit, nicht die formale Zulassungsform.
Ärzteversichert hilft bei der korrekten Kalkulation der Berufshaftpflicht für Ärzte mit kombinierten Zulassungen und stellt sicher, dass keine Versicherungslücken entstehen.
Bei Doppelzulassung muss die Berufshaftpflicht beide Tätigkeitsbereiche ausdrücklich abdecken. Eine rein kassenärztlich kalkulierte Police reicht bei privatärztlicher Tätigkeit nicht aus.
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