Bei ärztlicher Ermächtigung zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus haften ermächtigte Ärzte persönlich für diese Tätigkeit, und die Berufshaftpflicht muss die Ermächtigungstätigkeit ausdrücklich als versicherten Bereich umfassen.

Hintergrund

Eine ärztliche Ermächtigung nach § 116 SGB V erlaubt Krankenhausärzten, bestimmte ambulante Leistungen für GKV-Patienten zu erbringen. Diese Tätigkeit unterliegt nicht automatisch der Krankenhausträger-Haftpflicht, da es sich um eine eigenständige ambulante Versorgung handelt. Ermächtigte Ärzte benötigen daher eine eigene oder ergänzende Berufshaftpflichtversicherung für den ambulanten Bereich, auch wenn sie gleichzeitig im Krankenhaus angestellt sind.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Krankenhausträger die Ermächtigungstätigkeit explizit in seine Trägerhaftpflicht einbezieht und dies schriftlich bestätigt, kann auf eine eigene Police verzichtet werden. Dies ist jedoch selten der Fall und sollte unbedingt schriftlich abgeklärt werden.

Ärzteversichert kennt die versicherungsrechtlichen Besonderheiten der ärztlichen Ermächtigung und berät ermächtigte Krankenhausärzte bei der Gestaltung eines lückenlosen Haftpflichtschutzes.

Ermächtigte Ärzte brauchen zwingend eine eigene Berufshaftpflicht für ihre ambulante Ermächtigungstätigkeit, sofern der Krankenhausträger diese nicht ausdrücklich in seine Trägerhaftpflicht einbezieht.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →