Eine Praxis-Apotheke benötigt eine Berufshaftpflichtversicherung, die pharmazeutische Tätigkeiten und die Medikamentenabgabe ausdrücklich umfasst, sowie eine Warenversicherung für den Arzneimittelbestand, da dieser schnell erhebliche Werte erreicht.
Hintergrund
Praxisangebundene Apotheken oder Arzneimittelausgaben in der Praxis unterliegen besonderen haftungsrechtlichen Anforderungen. Fehler bei der Medikation, Abgabe falscher Präparate oder beschädigte Kühlware können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen. Der Warenbestand an Medikamenten ist zudem durch reguläre Praxisinhaltsversicherungen häufig nur mit niedrigen Sublimits versichert, sodass eine separate Warenversicherung sinnvoll sein kann.
Wann gilt das nicht?
Praxen, die keine eigene Arzneimittelabgabe betreiben, sondern lediglich Rezepte ausstellen, tragen dieses Risiko nicht. Apotheken mit eigenem Apothekerinhaberstatus sind nach dem Apothekengesetz anders reguliert und benötigen eine spezifische Apothekenhaftpflicht.
Ärzteversichert hilft bei der Prüfung, ob der Tätigkeitsbereich Praxis-Apotheke im bestehenden Versicherungsschutz korrekt abgebildet ist.
Eine Praxis-Apotheke braucht eine Berufshaftpflicht, die pharmazeutische Tätigkeiten einschließt, sowie eine Warenversicherung für den Arzneimittelbestand. Lücken entstehen oft, weil diese Bereiche in Standardpolicen fehlen.
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