Ärzte, die ein Pflegeheim betreiben, benötigen sowohl eine Berufshaftpflicht für die medizinische Tätigkeit als auch eine eigenständige Betriebshaftpflicht und Pflegehaftpflicht für den Heimbetrieb, da beide Bereiche unterschiedliche Haftungsrisiken mit sich bringen.
Hintergrund
Im Pflegeheim entstehen Haftungsrisiken durch Stürze, Dekubiti, Fehler bei der Medikamentengabe und Vernachlässigungsvorwürfe. Diese Risiken sind von der medizinischen Behandlungshaftung klar zu trennen und durch eine Pflegeeinrichtungshaftpflicht abzusichern. Dazu kommen Gebäude- und Inhaltsversicherung, eine Betriebsunterbrechungsversicherung sowie Cyber-Versicherung für Pflege-IT-Systeme. Als Arbeitgeber sind zudem Unfallversicherung für Mitarbeiter und Berufshaftpflicht für angestellte Pflegefachkräfte zu berücksichtigen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nur als ärztlicher Leiter oder Heimarzt tätig sind, ohne selbst Betreiber zu sein, haften nicht für den Heimbetrieb und benötigen keine eigenständige Pflegeeinrichtungshaftpflicht.
Ärzteversichert kennt die komplexen Versicherungsanforderungen von medizinisch geleiteten Pflegeeinrichtungen und begleitet Betreiber bei der Zusammenstellung eines vollständigen Versicherungspakets.
Pflegeheim-Betreiber brauchen zwingend eine Pflegeeinrichtungshaftpflicht zusätzlich zur Berufshaftpflicht als Arzt. Beide Bereiche sind versicherungstechnisch strikt zu trennen.
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