Bei ärztlichen Kooperationsverträgen muss der Versicherungsschutz aller beteiligten Kooperationspartner aufeinander abgestimmt sein, da bei kooperativer Behandlung Haftungsansprüche mehrere Partner gleichzeitig betreffen können und Deckungslücken zu persönlicher Haftung führen.
Hintergrund
In Kooperationsgemeinschaften oder Praxisgemeinschaften behandeln Ärzte Patienten gemeinsam oder teilen Infrastruktur. Der Kooperationsvertrag sollte explizit regeln, wer für welche Tätigkeiten haftet und über welche Versicherung abgesichert ist. Gemeinschaftliche Haftung kann entstehen, wenn nicht klar abgegrenzt ist, wer welchen Behandlungsschritt verantwortet. Eine gegenseitige Kenntnis der Deckungssummen aller Partner ist empfehlenswert.
Wann gilt das nicht?
Bei losen Überweisungskooperationen ohne gemeinsame Behandlung oder gemeinsame Infrastruktur reicht der individuelle Versicherungsschutz jedes Arztes aus. Kooperationen, die ausschließlich administrative oder marketingtechnische Zusammenarbeit beinhalten, haben kein erhöhtes gemeinschaftliches Haftungsrisiko.
Ärzteversichert berät Ärzte bei der versicherungsrechtlichen Ausgestaltung von Kooperationsverträgen und stellt sicher, dass alle Tätigkeitsbereiche lückenlos abgedeckt sind.
Bei Kooperationsverträgen müssen Haftungsverteilung und Versicherungsschutz aller Partner klar geregelt und aufeinander abgestimmt sein, um gegenseitige Haftungsrisiken zu minimieren.
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