Ärzte, die als Medizinprodukteberater tätig sind, empfehlen eine klare vertragliche und versicherungsrechtliche Trennung von Praxistätigkeit und Beratertätigkeit, da Interessenkonflikte und Haftungsrisiken sonst auf die Praxis übergehen können.

Hintergrund

Viele Ärzte unterschätzen die Haftungsrisiken aus fehlerhafter Produktberatung oder mangelhafter Anwendungsschulung. Wenn ein Arzt ein Medizinprodukt für einen Hersteller bewirbt oder Schulungen durchführt und dabei ein Patient zu Schaden kommt, kann die Haftung komplex werden. Empfohlen wird ein separater Beratervertrag mit klarer Tätigkeitsbeschreibung und eigener Berufshaftpflicht für die Beratertätigkeit.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die gelegentlich an Fortbildungsveranstaltungen von Herstellern teilnehmen ohne aktive Beratertätigkeit, tragen kein erhöhtes Haftungsrisiko aus dieser Rolle.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Absicherung ihrer Beratertätigkeit für Medizinproduktehersteller und prüft, ob die bestehende Berufshaftpflicht diese Tätigkeit einschließt.

Als Medizinprodukteberater tätigen Ärzten wird empfohlen, Beratertätigkeit klar von Praxistätigkeit zu trennen und eine separate Berufshaftpflicht für die Beratertätigkeit abzuschließen.

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