2026 wird die Minijob-Grenze entsprechend der Mindestlohnentwicklung erneut angepasst, was sowohl für Arztpraxen als Arbeitgeber als auch für Ärzte mit sozialversicherungsfreier Nebentätigkeit relevante Änderungen bedeutet.

Hintergrund

Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Bei einem Anstieg des Mindestlohns steigt die Grenze automatisch mit. Für Arztpraxen, die MFA oder Reinigungspersonal auf Minijob-Basis beschäftigen, bedeutet dies eine Prüfpflicht bei Gehaltsanpassungen. Ärzte selbst können Minijobs als Nebentätigkeit ausüben, etwa als Betriebsarzt oder bei wissenschaftlichen Tätigkeiten, ohne dass die Einnahmen der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte, die im Hauptberuf selbstständig tätig sind und bereits über das berufsständische Versorgungswerk abgesichert sind, ändert sich durch die Minijob-Grenzenerhöhung nichts an ihrer Hauptabsicherung.

Ärzteversichert informiert Ärzte über die optimale Gestaltung von Nebentätigkeiten im Hinblick auf Sozialversicherungspflichten und steuerliche Behandlung.

2026 steigt die Minijob-Grenze entsprechend der Mindestlohnentwicklung. Arztpraxen müssen Minijob-Gehälter bei Überschreitung der Grenze auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umstellen.

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