2026 werden die Mutterschaftsgeldleistungen der GKV entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst, und der Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber bei der Beantragung des Arbeitgeberzuschusses wird durch digitale Verfahren weiter vereinfacht.

Hintergrund

Das Mutterschaftsgeld der GKV beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Für GKV-versicherte Arbeitnehmerinnen zahlt die Kasse diesen Betrag für die Dauer der Schutzfristen. Den Differenzbetrag zum tatsächlichen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss und wird von der Krankenkasse erstattet. Für Praxisinhaber als Arbeitgeber ist es wichtig, die Erstattungsfristen und Antragsmodalitäten zu kennen.

Wann gilt das nicht?

Für privat versicherte Arbeitnehmerinnen gelten andere Regelungen, da die PKV kein Mutterschaftsgeld im GKV-Sinne auszahlt. Sie erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Mutterschaftsgeldzahlungen frühzeitig mit dem Steuerberater abzustimmen, um die korrekten Buchungen und Erstattungsanträge sicherzustellen.

2026 werden GKV-Mutterschaftsgeldleistungen angepasst. Praxisinhaber als Arbeitgeber müssen den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld korrekt beantragen und werden von den Krankenkassen erstattet.

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