Das GKV-Mutterschaftsgeld entlastet Arbeitgeber, indem der Arbeitgeberzuschuss teilweise erstattet wird, hat aber den Nachteil, dass der GKV-Anteil auf 13 Euro täglich begrenzt ist und bei höheren Gehältern ein erheblicher nicht erstattungsfähiger Eigenanteil für den Arbeitgeber entsteht.
Hintergrund
Der Vorteil liegt in der vollständigen Erstattung des GKV-Anteils (maximal 13 Euro/Tag) durch die Krankenkasse. Für Mitarbeiterinnen mit Gehältern deutlich über dem Mindestlohn zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, der von der Kasse erstattet wird, aber nur bis zur Erstattungsgrenze. Bei höheren Gehältern verbleibt ein Eigenanteil beim Arbeitgeber, der nicht erstattet wird. Der administrative Aufwand für den Erstattungsantrag ist bei guter Dokumentation überschaubar.
Wann gilt das nicht?
Bei privatversicherten Mitarbeiterinnen zahlt die PKV kein Mutterschaftsgeld. Hier muss das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragt werden, und der Arbeitgeber zahlt den vollen Zuschuss ohne GKV-Erstattung.
Ärzteversichert empfiehlt, bei der Lohnplanung für Praxismitarbeiterinnen die Mutterschaftsgeldregelungen zu berücksichtigen, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden.
GKV-Mutterschaftsgeld entlastet Arbeitgeber bis zur Höchstgrenze von 13 Euro täglich. Bei höheren Gehältern entsteht ein nicht erstattungsfähiger Arbeitgebereigenanteil.
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