Zahnärzte in MVZ-Strukturen berichten, dass eine klare rechtliche Trennung zwischen Trägergesellschaft und zahnärztlicher Leitungsverantwortung sowie individuelle Berufshaftpflichten für jeden behandelnden Zahnarzt die wichtigsten Grundlagen für einen rechtssicheren Betrieb sind.

Hintergrund

Im zahnärztlichen MVZ haftet jeder Behandler für seine eigenen Behandlungsfehler. Die MVZ-Betriebshaftpflicht deckt zwar den allgemeinen Betrieb ab, ersetzt aber nicht die individuelle Berufshaftpflicht des behandelnden Zahnarztes. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Abrechnung über die KZV, die Honorarverteilungsregeln im MVZ und die Einhaltung der Zulassungsbedingungen. Ein erfahrener Anwalt für Arzt- und Zahnarztrecht ist bei der MVZ-Gründung unverzichtbar.

Wann gilt das nicht?

Zahnärzte als angestellte Behandler im MVZ ohne Gesellschafterstellung können auf die Betriebshaftpflicht des MVZ-Trägers vertrauen, wenn diese entsprechend ausgestaltet ist.

Ärzteversichert berät zahnärztliche MVZ-Strukturen bei der Optimierung ihrer Versicherungskonzepte und stellt sicher, dass alle Haftungsebenen abgedeckt sind.

Im zahnärztlichen MVZ braucht jeder behandelnde Zahnarzt eine eigene Berufshaftpflicht. Die MVZ-Betriebshaftpflicht ersetzt diese nicht. Klare Gesellschaftsvertragsstruktur und KZV-Abstimmung sind zentral.

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