2026 verschärft die Finanzverwaltung die Prüfung von Nießbrauchgestaltungen bei Familienübertragungen von Ärzteimmobilien und Praxisbeteiligungen auf Fremdüblichkeit und tatsächliche wirtschaftliche Durchführung.
Hintergrund
Nießbrauch ermöglicht es Ärzten, Immobilien oder Praxisanteile auf Angehörige zu übertragen, das Nutzungsrecht aber zu behalten und weiterhin Mieteinnahmen zu erzielen. Steuerlich kann dies die Gesamtsteuerlast durch Einkommensübertragung auf Angehörige mit niedrigerem Grenzsteuersatz senken. 2026 beobachten Steuerberater eine verstärkte Prüfung solcher Konstruktionen durch Finanzämter, die bei fehlender Fremdüblichkeit oder mangelnder Durchführung die steuerliche Anerkennung versagen.
Wann gilt das nicht?
Nießbrauchkonstruktionen, die ausschließlich steuerlich motiviert sind und keine wirtschaftliche Substanz haben, werden von Finanzämtern zunehmend als Gestaltungsmissbrauch eingestuft.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Nießbrauchgestaltungen nur gemeinsam mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwalt zu planen und zu dokumentieren.
2026 werden Nießbrauchgestaltungen bei Ärzten strenger auf Fremdüblichkeit geprüft. Lückenlose Dokumentation und tatsächliche wirtschaftliche Durchführung sind Voraussetzung für steuerliche Anerkennung.
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