2026 führen aktuelle Gerichtsurteile zur Haftung im Rettungsdienst und überarbeitete Musterdienstverträge der Kassenärztlichen Vereinigungen dazu, dass Notärzte ihre Haftpflichtversicherungsdeckung neu überprüfen müssen.
Hintergrund
Notärzte, die im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst tätig sind, unterliegen grundsätzlich der Haftpflichtversicherung des Trägers. Bei eigenständigen Notarzteinsätzen außerhalb dieser Strukturen oder bei freiberuflichen Notarzttätigkeiten kann aber eine persönliche Berufshaftpflicht erforderlich sein. 2026 präzisieren neue Musterlösungen der KBV und Länder-KVen die Haftungsabgrenzung zwischen Arzt und Träger, was bei Einzelfällen zu veränderter Verantwortungszuschreibung führen kann.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Notärzte im Rettungsdienst sind über die Betriebshaftpflicht ihres Arbeitgebers abgesichert, sofern sie keine eigenständigen Behandlungsentscheidungen außerhalb des Einsatzprotokolls treffen.
Ärzteversichert prüft für Notärzte, ob die bestehende Berufshaftpflicht alle Tätigkeitsformen im Notarztdienst korrekt einschließt und ob Deckungslücken bestehen.
2026 ändern sich Haftungsregelungen im Notarztdienst durch neue KV-Musterverträge. Notärzte sollten prüfen, ob ihre Berufshaftpflicht eigenständige Einsätze und freiberufliche Tätigkeiten abdeckt.
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