2026 überprüfen steuerliche Berater die Pensionszusagen für ärztliche Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund aktualisierter BMF-Vorgaben zur verdeckten Gewinnausschüttung und veränderter Rechnungszinssätze für die Rückstellungsbewertung.

Hintergrund

Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Arzt-GmbH oder Berufsausübungsgemeinschaft sind ein steuerlich attraktives Instrument zur betrieblichen Altersvorsorge, werden aber vom Finanzamt streng auf Fremdüblichkeit geprüft. 2026 aktualisiert das BMF die Anforderungen an Erdienbarkeit und Angemessenheit von Pensionszusagen. Gleichzeitig beeinflusst das aktuelle Zinsniveau die steuerlichen Rückstellungsbeträge erheblich, was Bilanzauswirkungen für Arzt-GmbHs hat.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in Einzelpraxis oder Partnerschaftsgesellschaft ohne GmbH-Struktur können keine Pensionszusage als betriebliche Altersvorsorge nutzen, sondern müssen auf andere Versorgungswege zurückgreifen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit Pensionszusage, diese regelmäßig durch einen spezialisierten Steuerberater auf Fremdüblichkeit und steuerliche Aktualität prüfen zu lassen.

2026 aktualisieren BMF-Vorgaben die Anforderungen an Pensionszusagen für Ärzte-GmbHs. Bestehende Zusagen sollten auf Fremdüblichkeit und angepasste Rechnungszinsen überprüft werden.

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