Ab 2026 sind Arztpraxen verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten elektronisch zu erfassen und lückenlos zu dokumentieren. Gleichzeitig steigt der gesetzliche Mindestlohn, was Praxen mit Teilzeit- und Aushilfskräften unmittelbar betrifft.

Hintergrund

Die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung geht auf ein EuGH-Urteil von 2019 zurück und wurde in Deutschland schrittweise konkretisiert. Für Arztpraxen bedeutet das: Zeiterfassungssysteme müssen eingeführt, Überstunden dokumentiert und vergütet werden. Neue Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichten Arbeitgeber zusätzlich zur aktiven Information ihrer Mitarbeitenden über vorhandene Vorsorgeoptionen.

Wann gilt das nicht?

Praxen ohne sozialversicherungspflichtige Angestellte, etwa reine Einzelpraxen mit ausschließlich freiberuflich beauftragten Kollegen, unterliegen diesen Pflichten nicht. Für Chefärzte in Kliniken gelten gesonderte Regelungen, da dort der Krankenhausträger als Arbeitgeber fungiert.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, die neuen Personalmanagement-Anforderungen frühzeitig mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen, um Bußgelder und Nachzahlungsrisiken zu vermeiden.

2026 gelten für Arztpraxen strengere Arbeitszeiterfassungspflichten und höhere Mindestlohnvorgaben; wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert Bußgelder und arbeitsrechtliche Nachforderungen.


Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss 1 ABR 22/21 (2022); Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mindestlohnerhöhung 2025/2026.

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