Ab 2026 können Vorsorgevollmachten in Deutschland über ein zentrales digitales Register beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden, das im Pflegefall von Ärzten und Pflegeeinrichtungen direkt abgefragt werden kann. Das beschleunigt die rechtliche Handlungsfähigkeit von Bevollmächtigten erheblich.
Hintergrund
Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer im Fall von Pflegebedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit Entscheidungen treffen darf, etwa über medizinische Behandlungen, Aufenthaltsbestimmung oder Vermögensverwaltung. Für Ärzte ist die Vorsorgevollmacht doppelt relevant: als Mediziner, die regelmäßig mit Vollmachten von Angehörigen konfrontiert werden, und als Privatpersonen, die selbst vorsorgen müssen. Die neue digitale Abrufbarkeit vermeidet Verzögerungen in Notfallsituationen.
Wann gilt das nicht?
Für bereits bestehende Vorsorgevollmachten ist keine Neumachung notwendig; eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister ist freiwillig, aber empfehlenswert. Wer ausschließlich Betreuungsverfügung statt Vollmacht verwendet, benötigt weiterhin ein gerichtliches Betreuungsverfahren.
Ärzteversichert empfiehlt allen Ärzten, sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Patientenverfügung zu erstellen und im neuen digitalen Register zu hinterlegen.
2026 erleichtert die digitale Hinterlegung die Nutzung von Vorsorgevollmachten im Pflegefall erheblich; Ärzte sollten ihre eigene Vollmacht jetzt erstellen oder aktualisieren und registrieren lassen.
Quellen: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister (2025); Bundesministerium der Justiz, Reform Betreuungsrecht (2023).
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