Ab 2026 müssen PKV-Versicherer Voranerkennungsanträge für medizinische Kurmaßnahmen innerhalb von drei Wochen bearbeiten, was die Planbarkeit für PKV-versicherte Ärzte verbessert. Gleichzeitig werden telemedizinische Nachsorgeprogramme nach Rehabilitationsmaßnahmen häufiger von PKV-Tarifen übernommen.
Hintergrund
Die PKV erstattet Kurmaßnahmen, wenn sie medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sind. Dabei unterscheidet die PKV zwischen ambulanten Kurmaßnahmen, stationären Rehabilitationsmaßnahmen und Mutter-Kind-Kuren. Die Erstattungshöhe variiert je nach Tarif erheblich; Premiumtarife übernehmen alle Kosten inklusive Unterbringung, während Basichtarife nur die ärztlichen Behandlungskosten erstatten.
Wann gilt das nicht?
Erholungsmaßnahmen ohne medizinische Indikation werden von der PKV nicht übernommen. Auch Wellness-Aufenthalte in Kurorten, die nicht durch eine ärztliche Verordnung begründet sind, fallen nicht unter die PKV-Erstattung.
Ärzteversichert informiert Ärzte über die Erstattungsmodalitäten ihres PKV-Tarifs bei Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen und hilft bei der korrekten Antragstellung.
2026 vereinfachen kürzere Voranerkennungsfristen die Kurplanung für PKV-versicherte Ärzte; medizinisch notwendige Kuren werden erstattet, wenn ein ärztliches Attest und eine Vorangenehmigung vorliegen.
Quellen: Verband der Privaten Krankenversicherung, Rehabilitationsleistungen (2025); Bundesgesundheitsministerium, PKV-Ratgeber (2024).
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