PKV-versicherte Ärzte als Patienten berichten von nahezu lückenloser Erstattung aller Honorarrechnungen, solange diese innerhalb der GOÄ-Steigerungssätze bleiben. Problematisch werden nur individuelle Honorarvereinbarungen oberhalb des 3,5-fachen GOÄ-Satzes, die nicht automatisch erstattet werden.

Hintergrund

Die PKV erstattet Arzthonorare bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz ohne Voranerkennungserfordernis. Rechnungen oberhalb dieses Niveaus benötigen eine schriftliche Begründung des Arztes und können von manchen PKV-Anbietern abgelehnt werden. PKV-versicherte Ärzte sollten als Patienten bei geplanten Eingriffen vorab klären, welcher Steigerungssatz vom Behandler berechnet wird, um Überraschungen zu vermeiden.

Wann gilt das nicht?

Neue diagnostische Verfahren, die noch nicht in der GOÄ erfasst sind, werden über Analogziffern abgerechnet, was manchmal zu Erstattungsstreitigkeiten führt. Hier lohnt sich eine vorherige Klärung mit der PKV.

Ärzteversichert berät PKV-versicherte Ärzte über alle Erstattungsfragen und hilft bei Streitigkeiten mit der PKV zu Honorarabrechnungen.

PKV-Erstattung für Arzthonorare ist in der Regel vollständig bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz; bei höheren Sätzen empfiehlt sich vorab eine Klärung mit der PKV, um Erstattungsprobleme nach der Behandlung zu vermeiden.


Quellen: Bundesärztekammer, GOÄ-Steigerungssätze (2024); Verband der Privaten Krankenversicherung, Honorarerstattung (2025).

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