Praxis-Kooperationen werden 2026 durch aktualisierte Regelungen für Berufsausübungsgemeinschaften und eine Öffnung für hybride Kooperationsmodelle attraktiver: Ärzte können jetzt in bestimmten Konstellationen auch ohne gemeinsamen Praxissitz kooperieren, wenn die Leistungserbringung in der TI dokumentiert ist. Die KBV hat entsprechende Richtlinien im Januar 2026 aktualisiert.

Hintergrund

Kooperationsmodelle im Überblick: Klassische BAG mit gemeinsamem Kassensitz, Praxisgemeinschaft mit getrennten Kassensitzen aber gemeinsamer Infrastruktur, MVZ-Beteiligung als angestellter oder belegender Arzt. 2026 neu: erleichterte Gründung von Kompetenzzentren für seltene Erkrankungen durch Kooperationsverträge ohne gemeinsames Büro.

Wann gilt das nicht?

Für Fachgebiete mit sehr hohen Schnittstellenanforderungen (Radiologie, Labor) sind weiterhin Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung vorgeschrieben. Reine Briefkasten-Kooperationen ohne tatsächliche Leistungserbringung sind weiterhin unzulässig.

Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der Absicherung von Kooperationen durch angepasste Berufshaftpflicht, die auch für gemeinsame Leistungserbringung in der BAG gilt.

Praxis-Kooperationen werden 2026 durch neue BAG-Regelungen und hybride Modelle flexibler. Ärzte sollten Kooperationsverträge mit aktuellen Regeln und passender Berufshaftpflichtabsicherung kombinieren.

Quellen: KBV, BAG-Richtlinien 2026; SGB V §119b; Bundesärztekammer, Kooperationsformen Leitfaden 2025.

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