Ärzte, die eine Praxiskooperation eingegangen sind, berichten von Synergien durch Kostenteilung bei Miete, Personal und Medizintechnik, warnen aber vor dem häufigsten Fehler: fehlenden oder unpräzisen Vertragsregelungen zu Gewinnverteilung, Haftungsabgrenzung und Auflösungsregeln. Diese Versäumnisse führen bei Konflikten zu langwierigen Auseinandersetzungen.
Hintergrund
Der wichtigste Tipp aus der Praxis: Kooperationsvertrag immer mit einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt aufsetzen und explizit regeln, wer bei medizinischen Behandlungsfehlern haftet, wie Gewinne aufgeteilt werden und was passiert, wenn ein Partner die Kooperation verlassen möchte. Ein Mustervertrag aus dem Internet reicht nicht aus.
Wann gilt das nicht?
Bei losen Praxisgemeinschaften ohne Gewinnbeteiligung und komplett getrennten Patienten- und Abrechnungsstrukturen sind die Anforderungen an den Kooperationsvertrag geringer, aber ein schriftliches Dokument zur Infrastrukturnutzung ist trotzdem empfehlenswert.
Ärzteversichert berät Ärzte zu einer kooperationsgerechten Berufshaftpflichtabsicherung, die gemeinsame und individuelle Haftungsrisiken in der BAG oder Praxisgemeinschaft vollständig abdeckt.
Praxis-Kooperationen bringen erhebliche Synergien, scheitern aber häufig an unklaren Vertragsregelungen. Ein medizinrechtlich geprüfter Kooperationsvertrag ist die wichtigste Voraussetzung.
Quellen: Bundesärztekammer, Kooperationsformen Leitfaden 2025; Ärztekammer Bayern, Kooperationsrecht 2025; SGB V §119b.
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