Die Praxisabgabe wird 2026 durch aktualisierte steuerliche Freibeträge beim Praxisveräußerungsgewinn erleichtert: Der Freibetrag nach §16 EStG (Betriebsveräußerung) beträgt 2026 bis zu 45.000 Euro für Ärzte ab 55 Jahren. Gleichzeitig hat die KBV neue Regelungen zur Übergabe von Kassensitzen eingeführt, die eine schnellere Neuzulassung des Nachfolgers ermöglichen.
Hintergrund
Ein Kassensitz verliert bei der Praxisabgabe nicht mehr automatisch seinen Bestand: Die KBV hat 2026 die Zulassungsübertragungsregeln vereinfacht, sodass ein Nachfolger schneller und mit weniger bürokratischem Aufwand die Kassenzulassung des Vorgängers übernehmen kann. Dies macht Praxisübergaben in Mangelgebieten besonders attraktiv.
Wann gilt das nicht?
Bei Praxen mit Negativwert (Verbindlichkeiten überwiegen den Praxiswert) oder in Sperrgebieten ohne freie Kassensitze gelten Sonderregeln. Auch rein privatärztliche Praxen ohne Kassenzulassung folgen anderen Übergaberegeln.
Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der Praxisabgabe mit einer Überprüfung aller laufenden Versicherungen und einem geordneten Versicherungsübertrag an den Nachfolger.
Praxisabgaben 2026 sind durch verbesserte steuerliche Freibeträge und vereinfachte Kassensitzübertragungen attraktiver. Frühzeitige steuerliche Planung maximiert den Nettoerlös für den abgebenden Arzt.
Quellen: EStG §16 (Betriebsveräußerung); KBV, Zulassungsübertragungsregeln 2026; Bundesfinanzministerium, Steuerreform 2026.
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