Ab 2026 müssen Psychiater und Fachärzte für Psychosomatik ihre Berufshaftpflicht auf veränderte Deckungsanforderungen prüfen, insbesondere bei digitalen Behandlungsformen.

Hintergrund

Die zunehmende Verbreitung von Videosprechstunden und digitalen Therapeutika (DiGA) hat dazu geführt, dass viele Versicherer ihre Policen angepasst haben. Telemedizinische Leistungen gelten versicherungsrechtlich als eigenständige Behandlungsform und müssen im Vertrag explizit eingeschlossen sein. Ärztekammern empfehlen außerdem, Suizidprävention und Krisenintervention als gesonderte Risikogruppe zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

Rein stationär tätige Psychiater in Plankrankenhäusern sind über die Krankenhausträger-Haftpflicht abgesichert und müssen keine eigene Police anpassen. Auch Ärzte ohne jede telemedizinische Tätigkeit sind von den neuen Einschlusserfordernissen für Videosprechstunden nicht betroffen.

Ärzteversichert prüft für Psychiater kostenlos, ob die bestehende Berufshaftpflicht die aktuellen Deckungsanforderungen 2026 erfüllt.

Ab 2026 müssen Psychiater prüfen, ob ihre Berufshaftpflicht Teletherapie und DiGA-Risiken abdeckt. Bestehende Verträge ohne expliziten Telemedizin-Einschluss bieten keinen vollständigen Schutz.

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