Ab 2026 ermöglicht eine Gesetzesanpassung Ärzten in Kapitalgesellschaften, höhere steuerlich anerkannte Rückstellungen für Pensionszusagen und künftige Verbindlichkeiten zu bilden.
Hintergrund
Für Ärzte, die ihre Praxis als GmbH oder Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) betreiben, eröffnet die Änderung neue Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung. Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten, etwa zu erwartende Mängelbeseitigungskosten oder Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Krankenkassen, können steuermindernd gebildet werden. Für Einzelpraxen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung ändert sich hingegen nichts.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in Einzelpraxis mit EÜR können keine steuerlich wirksamen Rückstellungen bilden. Die Regelung gilt ausschließlich für bilanzierende Praxen in Kapitalgesellschaftsform.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten in Kapitalgesellschaften, die neuen Rückstellungsmöglichkeiten mit einem Steuerberater zu prüfen und mit Versicherungslösungen zu kombinieren.
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