Ab 2026 weiten gesetzliche Krankenkassen ihre Selektivverträge aus und bieten Ärzten verbesserte Vergütungsmodelle außerhalb der Regelversorgung. Insbesondere hausarztzentrierte Versorgungsverträge nach §73b SGB V und fachärztliche Strukturverträge nach §73c SGB V gewinnen an Bedeutung.

Hintergrund

Selektivverträge erlauben es Ärzten, direkt mit einzelnen Krankenkassen Verträge zu schließen, ohne an die kollektivvertragliche Regelversorgung gebunden zu sein. 2026 stehen insbesondere digitale Versorgungsmodelle, Telemedizin-Vergütungen und integrierte Versorgungsansätze im Fokus neuer Vertragsabschlüsse. Die Honorierung übersteigt dabei häufig die regulären KV-Vergütungssätze.

Wann gilt das nicht?

Selektivverträge sind nicht für alle Fachrichtungen gleichermaßen verfügbar. Zudem erfordern Verträge nach §140a SGB V (Besondere Versorgung) eine Mindestanzahl teilnehmender Versicherter, was für kleinere Einzelpraxen eine Hürde darstellen kann.

Ärzteversichert informiert Sie über vertragliche Absicherungsfragen im Kontext von Selektivverträgen, insbesondere bei Haftungsfragen und besonderen Versorgungsmodellen.

2026 erweitern Kassen Selektivverträge mit Fokus auf Telemedizin und integrierte Versorgung. Ärzte können höhere Honorare erzielen, müssen aber Vertragsbedingungen und Dokumentationspflichten sorgfältig prüfen.

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