Ab 2026 verändert sich die steuerliche Behandlung von Sofortrenten durch Anpassungen der Ertragsanteilsbesteuerung, die insbesondere Ärzte betrifft, die einen Einmalbetrag aus einem Praxisverkauf oder einer Erbschaft in eine sofort beginnende Leibrente investieren möchten.

Hintergrund

Die Sofortrente, auch Sofort-Leibrente genannt, bietet Ärzten eine planbare lebenslange Rente gegen einen einmaligen Kapitaleinsatz. Der steuerpflichtige Ertragsanteil richtet sich nach dem Eintrittsalter bei Rentenbeginn. Seit dem Jahressteuergesetz 2025 wurden die Ertragsanteilstabellen angepasst, was je nach Eintrittsalter zu einer moderat höheren Steuerlast auf die monatlichen Rentenzahlungen führt.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die bereits vor 2026 eine Sofortrente abgeschlossen haben, sind von den neuen Ertragsanteilstabellen nicht betroffen, da der Vertragsabschluss die steuerliche Einordnung festlegt. Auch Rentenversicherungen in der Basisversorgung (Rürup-Rente) unterliegen anderen Besteuerungsregeln.

Ärzteversichert berät Ärzte beim Praxisverkauf oder bei der Kapitalanlage im Ruhestand zur steuerlich optimalen Nutzung von Sofortrenten.

2026 werden Ertragsanteile bei Sofortrenten leicht angepasst, was die Steuerlast auf Rentenzahlungen moderat beeinflusst. Wer jetzt eine Sofortrente plant, sollte steuerliche Auswirkungen mit einem Steuerberater durchrechnen lassen.

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