Ab 2026 konkretisiert die Finanzverwaltung die Voraussetzungen, unter denen BU-Beiträge für Ärzte vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, insbesondere bei Verträgen, die ausschließlich die berufsspezifische Berufsunfähigkeit in der ärztlichen Tätigkeit absichern.
Hintergrund
Eine reine BU-Versicherung, die explizit nur die Berufsunfähigkeit als Arzt absichert, kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die Beiträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen. Im Leistungsfall ist die BU-Rente dann als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Bei privaten BU-Verträgen gilt dagegen die Sonderausgaben-Systematik, die steuerlich in der Regel weniger attraktiv ist.
Wann gilt das nicht?
Für angestellte Ärzte ohne Praxis sind BU-Beiträge ausschließlich als Sonderausgaben abzugsfähig, nicht als Betriebsausgaben. Die Abzugsfähigkeit ist hier auf den allgemeinen Sonderausgabenhöchstbetrag begrenzt.
Ärzteversichert klärt Sie über die steuerlich optimale Struktur Ihrer BU-Versicherung auf und arbeitet dabei mit spezialisierten Steuerberatern für Ärzte zusammen.
2026: BU-Beiträge als Betriebsausgabe für Praxisinhaber klarer geregelt, wenn der Vertrag berufsspezifisch ausgestaltet ist. Im Leistungsfall ist die BU-Rente dann steuerpflichtig. Beratung durch spezialisierten Steuerberater empfehlenswert.
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