Ärzte berichten, dass die steuerliche Einordnung der BU-Versicherungsbeiträge einer der am häufigsten falsch behandelten Posten in ihrer Steuererklärung ist. Steuerberater ohne Spezialisierung auf Ärzte ordnen BU-Beiträge oft pauschal als Sonderausgaben ein, obwohl sie bei Praxisinhabern als Betriebsausgaben abzugsfähig wären.
Hintergrund
Der Unterschied ist erheblich: Als Betriebsausgabe ist der volle Beitrag sofort abzugsfähig, ohne Begrenzung auf den Sonderausgabenhöchstbetrag. Bei Praxisinhabern mit hohem Einkommen kann dies den Steuervorteil um mehrere Hundert Euro jährlich steigern. Im Leistungsfall ist die BU-Rente dann als Einnahme zu versteuern.
Wann gilt das nicht?
Für BU-Verträge, die private Absicherung und berufliche Absicherung kombinieren, ist eine Aufteilung der Beiträge notwendig. Hier empfiehlt sich ein klar auf die ärztliche Berufstätigkeit ausgerichteter Vertrag.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ihre BU-Vertragsgestaltung und steuerliche Behandlung gemeinsam mit einem spezialisierten Steuerberater zu prüfen.
Praxis-Tipp: BU-Beiträge vom Steuerberater auf Betriebsausgabenqualität prüfen lassen, nicht pauschal als Sonderausgaben einordnen. Bei Praxisinhabern ist die Betriebsausgaben-Variante oft erheblich vorteilhafter.
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