Der steuerliche Vorteil der BU-Versicherung liegt in der Abzugsfähigkeit der Beiträge als Betriebs- oder Sonderausgaben, der Nachteil darin, dass die BU-Rente im Leistungsfall vollständig als Einkommen steuerpflichtig ist und damit die tatsächliche Netto-Absicherung unter der vereinbarten Bruttorente liegt.
Hintergrund
Bei Praxisinhabern kann der volle BU-Beitrag als Betriebsausgabe die Steuerlast im Beitragsjahr deutlich senken. Im Leistungsfall hingegen wird die monatliche BU-Rente mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Wer dies nicht einplant, unterschätzt seine Absicherungslücke im Berufsunfähigkeitsfall.
Wann gilt das nicht?
Für BU-Verträge ohne berufsspezifischen Charakter gilt nur der begrenzte Sonderausgabenabzug. Die steuerliche Vorteilsrechnung fällt hier weniger günstig aus.
Ärzteversichert empfiehlt bei der BU-Planung, die vereinbarte Rente immer auf Basis des Netto-Einkommens nach Steuern zu kalkulieren.
Steuerlicher Vorteil: Beiträge abzugsfähig als Betriebs- oder Sonderausgabe. Steuerlicher Nachteil: BU-Rente im Leistungsfall vollständig steuerpflichtig. Empfehlung: BU-Rente 20-30% höher als Nettobedarf ansetzen, um Steuerlast aufzufangen.
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