Ab 2026 gelten bei der Betriebsaufgabe einer Arztpraxis verbesserte steuerliche Freibetragsregelungen gemäß §16 Abs. 4 EStG, wodurch Ärzte über 55 Jahre einen erhöhten Freibetrag auf den Aufgabegewinn geltend machen können.
Hintergrund
Bei der Aufgabe einer Arztpraxis entsteht ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn aus der Auflösung stiller Reserven in Praxisinventar, Patientenstamm und immateriellen Werten. Der Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG ist einmalig im Leben nutzbar und schützt einen Teil des Aufgabegewinns vor der vollen Besteuerung. Die Fünftelungsregel nach §34 EStG mildert die Steuerprogression für den verbleibenden steuerpflichtigen Teil.
Wann gilt das nicht?
Bei einer Praxisveräußerung statt Betriebsaufgabe gelten die Freibetrags- und Steuervergünstigungsregelungen grundsätzlich ebenfalls, jedoch mit leicht abweichenden Berechnungsgrundlagen. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist in beiden Fällen unerlässlich.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die eine Praxisaufgabe planen, mindestens fünf Jahre im Voraus mit einem auf Praxisbewertung spezialisierten Steuerberater zu planen.
2026: erhöhter Freibetrag bei Praxisaufgabe für Ärzte über 55. Aufgabegewinn entsteht aus stillen Reserven, die durch Freibetrag und Fünftelungsregel steuerlich gemildert werden. Frühzeitige Planung mit Steuerberater ist entscheidend.
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