Ärzte berichten, dass die steuerlichen Folgen der Praxisaufgabe oft unterschätzt werden und im schlimmsten Fall ein Drittel des Aufgabegewinns an das Finanzamt fließt. Der häufigste Tipp: mindestens fünf Jahre vor der geplanten Aufgabe mit einem spezialisierten Steuerberater die Optimierungsstrategie entwickeln.
Hintergrund
Ein Aufgabegewinn entsteht aus der Auflösung stiller Reserven in Praxisinventar, Einrichtung, Patientenstamm und Praxiswert. Ärzte, die rechtzeitig planen, nutzen den einmalig verfügbaren Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG und die Fünftelungsregel nach §34 EStG, um die Steuerprogression zu mildern. Wer ohne Planung aufgibt, verschenkt diese Vergünstigungen.
Wann gilt das nicht?
Bei einer Praxisübergabe an einen Nachfolger durch Verkauf ergeben sich andere steuerliche Gestaltungsspielräume als bei der reinen Betriebsaufgabe. Hier kann ein Ratenzahlungsmodell die Steuerbelastung weiter strecken.
Ärzteversichert empfiehlt, die Praxisaufgabe auch versicherungsrechtlich frühzeitig abzuwickeln, insbesondere bei Berufshaftpflicht- und Praxisversicherungen.
Wichtigste Praxis-Tipps: Fünf Jahre vorher planen, Freibetrag nach §16 EStG nutzen, Fünftelungsregel nach §34 EStG beantragen, Steuerlast über Ratenzahlung bei Übergabe an Nachfolger ggf. strecken.
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