Alle Kosten für die fachgerechte Entsorgung von Praxisabfällen, einschließlich infektiöser Abfälle (Klasse B nach AVV), Sondermüll und chemikalischer Rückstände, sind als notwendige Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig. Eine ordnungsgemäße Rechnung und ein Entsorgungsnachweis sind dabei pflichtgemäß aufzubewahren.
Hintergrund
Arztpraxen haben als medizinische Einrichtungen umfangreiche Pflichten zur getrennten und fachgerechten Abfallentsorgung nach der Abfallrahmenrichtlinie und landesspezifischen Satzungen. Die anfallenden Kosten für Entsorgungsunternehmen, spezielle Behälter und Nachweise sind betriebsbedingt und damit als Betriebsausgaben steuerlich wirksam.
Wann gilt das nicht?
Allgemeiner Hausmüll aus Praxisräumen, der keinen medizinischen Ursprung hat, kann unter Umständen nicht vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Eine klare Trennung der Abfallkosten ist daher sinnvoll.
Ärzteversichert empfiehlt, neben steuerlichen auch versicherungsrechtliche Aspekte bei der Abfallentsorgung zu berücksichtigen, etwa Umwelthaftpflicht bei fehlerhafter Entsorgung.
Kosten für medizinische Abfallentsorgung sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wichtig: Entsorgungsnachweise aufbewahren, Rechnungen entsprechend zuordnen und allgemeinen Hausmüll von medizinischem Abfall kostenseitig trennen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →