Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Abmahnung von Praxispersonal entstehen, einschließlich anwaltlicher Beratungskosten und Dokumentationsaufwand, sind als notwendige Betriebsausgaben vollständig von der Steuer absetzbar. Dies gilt sowohl für präventive Rechtsberatung als auch für aktive Abmahnverfahren.

Hintergrund

Als Praxisinhaber können Sie Anwaltsgebühren für arbeitsrechtliche Beratung, Kosten für Abmahnschreiben und interne Dokumentationsaufwendungen steuerlich absetzen. Das Arbeitsrecht erlaubt Ärzten als Arbeitgeber, Abmahnungen bei wiederholten Pflichtverletzungen des Personals auszusprechen. Die entstehenden Kosten sind betrieblich veranlasst und damit abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Kosten, die durch eine eigene arbeitsrechtliche Pflichtverletzung des Praxisinhabers entstehen, etwa bei einer ungerechtfertigten Abmahnung, können unter Umständen nicht vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Ärzteversichert empfiehlt, eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitgeberrechtsschutz für Arztpraxen abzuschließen, die Abmahnungskosten und Kündigungsschutzklagen abdeckt.

Anwaltskosten und Dokumentationsaufwand bei Abmahnungen sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Rechtsschutzversicherung mit Arbeitgeberrechtsschutz empfehlenswert, um Eigenkosten zu begrenzen.

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