Honorare für externe Abrechnungsdienstleister sind als betrieblich veranlasste Ausgaben vollständig von der Steuer absetzbar und reduzieren den steuerpflichtigen Praxisgewinn direkt. Zusätzlich steigern professionelle Abrechnungsdienstleister häufig die Honorareinnahmen durch bessere Kodierung und Leistungsausschöpfung.

Hintergrund

Die Beauftragung eines externen Abrechnungsdienstleisters für GOÄ- oder EBM-Abrechnung ist eine klassische Betriebsausgabe einer Arztpraxis. Die typischen Gebühren liegen zwischen 3 und 8 Prozent des abgerechneten Honorarvolumens. Dieser Betrag ist vollständig abzugsfähig und mindert den steuerpflichtigen Gewinn entsprechend.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte, die die Abrechnung vollständig selbst erledigen, entsteht kein Abzugsposten aus externen Abrechnungsgebühren. Software für die Eigenabrechnung ist jedoch ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, neben der steuerlichen auch die versicherungsrechtliche Seite beim Einsatz externer Abrechnungsdienstleister zu prüfen, insbesondere bezüglich Datenschutz und DSGVO-Konformität.

Abrechnungsgebühren sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Zusätzlicher Vorteil: Professionelle Dienstleister steigern oft die Honorareinnahmen. Netto-Kosten des Dienstleisters sind damit häufig geringer als anfänglich kalkuliert.

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