Praxisinhaber können Investitionen in Praxisausstattung, medizinische Geräte, IT-Systeme und Praxiseinrichtung über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend machen und so den steuerpflichtigen Gewinn über mehrere Jahre hinweg deutlich mindern.

Hintergrund

Geräte mit einem Nettowert über 1.000 Euro werden nach AfA-Tabellen abgeschrieben, typischerweise über 3 bis 10 Jahre. Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto gilt die Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr. Durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG können geplante Investitionen bereits bis zu drei Jahre vor dem Kauf steuerlich vorweggenommen werden.

Wann gilt das nicht?

Investitionen, die teilweise privat genutzt werden, sind nur anteilig abzugsfähig. Gemischte Nutzung muss dokumentiert werden, um den betrieblichen Anteil klar nachzuweisen.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, bei größeren Investitionen auch Versicherungsaspekte zu berücksichtigen, etwa die Anpassung der Praxisinhaltsversicherung nach Neuanschaffungen.

Abschreibungen mindern den Praxisgewinn über mehrere Jahre. Sofortabschreibung für GWG bis 800 Euro netto, Investitionsabzugsbetrag für geplante Anschaffungen bis 3 Jahre im Voraus. Abschreibungsmöglichkeit bei Praxiskauf auf Goodwill und Einrichtung prüfen.

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