PJ-Studierende können Versicherungsbeiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung im Praktischen Jahr als vorweggenommene Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, da ein klarer Zusammenhang zur späteren ärztlichen Berufstätigkeit besteht.

Hintergrund

Im PJ sind Medizinstudierende in der Regel über die Universitätsklinik oder das Lehrkrankenhaus haftpflichtversichert. Wer zusätzlich eine eigene Berufshaftpflicht oder eine Unfallversicherung abschließt, kann die Beiträge als vorweggenommene Betriebsausgaben für die spätere ärztliche Tätigkeit steuerlich ansetzen. Das Finanzamt erkennt diesen Zusammenhang regelmäßig an, wenn der Berufsstart absehbar ist.

Wann gilt das nicht?

Rein private Versicherungen ohne Berufsbezug, etwa eine Privathaftpflichtversicherung, sind nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben ansetzbar. Auch Krankenversicherungsbeiträge während des PJ sind nach anderen Regelungen einzuordnen.

Ärzteversichert empfiehlt eine PJ-spezifische Absicherung und berät zu den optimalen Einstiegsversicherungen für Medizinstudierende im letzten Studienabschnitt.

PJ-Absicherungsbeiträge können als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Berufshaftpflicht im PJ: steuerlich ansetzbar, wenn Berufsbezug klar dokumentiert wird.

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