Vermittlungsgebühren an Ärztevermittlungsagenturen für Vertretungsärzte, Praxisverkauf oder Kooperationssuche sind für Praxisinhaber vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig und reduzieren den steuerpflichtigen Praxisgewinn direkt.
Hintergrund
Praxisinhaber greifen für Urlaubsvertretungen, Krankheitsvertretungen oder bei der Nachfolgersuche auf spezialisierte Ärztevermittlungsagenturen zurück. Die anfallenden Provisionszahlungen von typischerweise 15 bis 25 Prozent des Honorarvolumens bei Vertretungen sind betrieblich veranlasst und damit vollständig steuerlich abzugsfähig. Auch einmalige Vermittlungsgebühren bei der Praxisabgabe sind absetzbar, sofern sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Praxisbetrieb stehen.
Wann gilt das nicht?
Suchanzeigen und Agenturen, die rein für private Zwecke genutzt werden, sind nicht als Betriebsausgaben ansetzbar. Kosten im Zusammenhang mit der privaten Suche nach einer Anstellung als angestellter Arzt sind dagegen als Werbungskosten abzugsfähig.
Ärzteversichert empfiehlt, bei der Beauftragung von Vertretungsärzten auch die Haftpflichtversicherung zu prüfen, da die Praxisinhaber-Haftpflicht den Vertretungsarzt nur begrenzt abdeckt.
Vermittlungsgebühren für Vertretungsärzte und Praxisnachfolger sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wichtig: Vertretungsarzt versicherungsrechtlich korrekt einbinden und eigene Haftpflichtdeckung prüfen.
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