Alle Kosten im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Dokumentation sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig, einschließlich Praxissoftwarelizenzen, IT-Infrastruktur, Archivierungssysteme und Schulungen für das Praxispersonal.
Hintergrund
Ärzte sind nach §630f BGB zur lückenlosen Dokumentation der Behandlung verpflichtet. Die notwendigen Investitionen in elektronische Patientenakten, Praxisverwaltungssysteme und sichere Datenspeicherung sind betrieblich notwendig und damit vollständig abzugsfähig. Software-Abonnements für Praxisverwaltungssysteme sind als laufende Betriebsausgaben sofort absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Überdimensionierte IT-Systeme, die über die gesetzlichen Anforderungen deutlich hinausgehen und vorwiegend für private Zwecke genutzt werden, sind nur anteilig als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Ärzteversichert empfiehlt, auch die Datenschutz-Versicherung als Teil der Praxisabsicherung zu berücksichtigen, die im Falle von Datenpannen bei digitalen Dokumentationssystemen wichtig werden kann.
Praxissoftware, IT-Infrastruktur und Schulungen für die ärztliche Dokumentation sind vollständig steuerlich absetzbar. Software-Abonnements laufend, Hardware nach AfA-Tabellen über die Nutzungsdauer abschreiben.
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