Aufwendungen für technische und organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht, insbesondere DSGVO-konforme IT-Systeme, Datenverschlüsselung und die Beauftragung eines Datenschutzbeauftragten, sind vollständig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

Hintergrund

Die ärztliche Schweigepflicht nach §203 StGB und die DSGVO-Anforderungen verpflichten Arztpraxen zu umfangreichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Patientendatenschutz. Kosten für verschlüsselte E-Mail-Kommunikation, sichere Praxissoftware, Datenschutzbeauftragten und DSGVO-Schulungen sind betrieblich notwendig und damit vollständig absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Gemischte IT-Ausgaben, die sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken dienen, sind nur anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine saubere Trennung ist hier empfehlenswert.

Ärzteversichert empfiehlt, neben steuerlichen Aspekten auch die Cyber-Haftpflichtversicherung als Schutz gegen Datenpannen in Arztpraxen zu berücksichtigen.

Datenschutz-Investitionen zur Wahrung der Schweigepflicht sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar: DSGVO-Software, Datenschutzbeauftragten-Honorar, Schulungen und sichere IT-Infrastruktur.

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