Pflichtbeiträge zum ärztlichen Versorgungswerk sind als Beiträge zur Basisversorgung bis zur Höhe des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich abzugsfähig, was 2026 einem Sonderausgabenabzug von bis zu 30.786 Euro entspricht.
Hintergrund
Das ärztliche Versorgungswerk ersetzt für Ärzte die gesetzliche Rentenversicherung und wird steuerrechtlich gleichgestellt behandelt. Die Beiträge zählen zur ersten Schicht der Altersvorsorge und sind im Rahmen der Höchstgrenzen als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent bedeutet das einen jährlichen Steuervorteil von bis zu 12.930 Euro allein durch den Versorgungswerk-Beitrag.
Wann gilt das nicht?
Freiwillige Mehrbeiträge über den Pflichtbeitrag hinaus sind ebenfalls innerhalb der Höchstgrenzen als Sonderausgaben absetzbar. Allerdings verringert ein Arbeitgeberanteil zur Versorgungswerk oder zur gesetzlichen Rentenversicherung den maximal abzugsfähigen Eigenanteil.
Ärzteversichert empfiehlt, die steuerliche Optimierung des Versorgungswerk-Beitrags zusammen mit einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater zu planen.
Versorgungswerk-Beiträge sind bis zu 30.786 Euro (2026) als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz ergibt das einen Steuervorteil von bis zu 12.930 Euro pro Jahr. Der wichtigste Steuervorteil für Ärzte in der Altersvorsorge.
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