PKV-Beiträge für ambulante Leistungen sind als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich berücksichtigungsfähig. Für selbstständige Ärzte mit voller PKV-Beitragslast ist dies ein relevanter Steuerposten, der je nach Tarif mehrere Tausend Euro jährlich ausmachen kann.
Hintergrund
PKV-Beiträge werden im Rahmen der Basisabsicherung steuerlich abzugsfähig behandelt. Der abzugsfähige Anteil entspricht dem Beitrag für Leistungen, die dem Niveau der GKV-Basisversorgung entsprechen. Zusätzliche Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer verringern den abzugsfähigen Anteil anteilig. Für Ärzte mit hohem Beitrag und hohem Steuersatz ist der Sonderausgabenabzug der PKV ein bedeutender Steuereffekt.
Wann gilt das nicht?
Für angestellte Ärzte, bei denen der Arbeitgeber einen Anteil der PKV-Beiträge übernimmt, ist nur der Eigenanteil steuerlich ansetzbar. Arbeitgeberzuschüsse zur PKV sind lohnsteuerfrei, verringern aber den abzugsfähigen Eigenbeitrag.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, einen PKV-Tarif zu wählen, der sowohl die medizinische Versorgungsqualität als auch die steuerliche Abzugsfähigkeit optimiert.
PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Der abzugsfähige Anteil entspricht der Basisabsicherung. Für selbstständige Ärzte mit hohem PKV-Beitrag und Spitzensteuersatz ergibt das eine Steuerersparnis von mehreren Hundert bis Tausend Euro jährlich.
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